topplus Tierseuchenvorsorge

BHV1: Ausbreitung im Bestand vermeiden

Anders als im Kreis Borken (NRW) ist im Nachbarkreis Kleve nach dem letzten Fall von BHV1 wieder Ruhe eingekehrt. Die ergriffenen Maßnahmen erläuterte die Amtliche Tierärztin Dr. Susanne Dieckmann.

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Immer wieder treten im Kreis Borken (NRW) neue Fälle der Tierseuche BHV1 auf. Bereits seit Oktober 2024 liegen viele Rinderhalter in der Sperrzone, die aufgrund neuer Fälle noch nicht wieder aufgehoben werden konnte.

Auch im Nachbarkreis Kleve, der zusätzlich noch eine 137 km lange Grenze zu den Niederlanden hat, gab es Mitte April mehrere positive Tiere in einem Betrieb. Bei einer Folgeuntersuchung waren nochmals zwei Tiere auffällig. Seitdem waren alle weiteren Untersuchungen negativ. Am 30. Mai soll hier die abschließende Untersuchung des Gesamtbestandes stattfinden, so Dr. Susanne Dieckmann, Amtliche Tierärztin beim Kreis Kleve, bei einer Veranstaltung der Landwirtschaftskammer NRW.

Lässt sich die Krankheit aufhalten?

Sie erläuterte, mit welchen Maßnahmen eine weitere Ausbreitung in dem Bestand verhindert werden konnte: „Wenn das Seuchengeschehen akut ist, können schon wenige Tage den Unterschied machen zwischen der Merzung von Einzeltieren und der Räumung des gesamten Bestandes.“ So habe der Betrieb an Tränken und anderen Stellen, die in Kontakt mit Speichel kommen, sehr effektive Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen. Außerdem empfehle sie im Seuchenfall Untersuchungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um auf das Ergebnis schnell reagieren zu können.

Der betroffene Betrieb im Kreis Kleve habe ein hohes Risikobewusstsein und kaufe keine Tiere zu. Aber BHV1 folge manchmal keiner nachvollziehbaren Logik, so die Amtstierärztin. Umso wichtiger ist ein schlüssiges und alltagstaugliches Biosicherheitskonzept ohne Lücken.

Ertragsausfall unbedingt versichern

Wichtig sei zudem, die Ertragsschadenversicherung regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, so Dr. Susanne Dieckmann. Sind Tierzahl und Milchleistung noch aktuell? Auch der Zeitraum, in dem die Versicherung nach dem Seuchenfall noch für Ertragsausfall, z.B. durch fehlende Tiere zur Remontierung, zahlt muss festgelegt werden.

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