Ein Landwirt aus Bayern muss Schadenersatz zahlen, weil während einer Gülleausbringung Gülle durch starke Windböen auf das Grundstück einer Ferienhausbetreiberin geweht wurde – inklusive ihres Außenpools. Das hat das Landgericht Kempten entschieden. Besonders brisant: Die Reinigungs- und Sanierungskosten trägt der Landwirt. Die Haftung greift auch ohne persönliches Verschulden des Landwirts.
Der Fall im Überblick
Im April 2023 brachte der Landwirt mit Traktor und Güllefass Gülle auf einer Wiese neben einer Ferienwohnanlage aus.
Durch plötzlich auftretenden Wind wurde ein Teil der Gülle auf das Nachbargrundstück, die Fassade und in den Pool der Ferienanlage geweht.
Der gesamte Gartenbereich inklusive Bestuhlung, Fenster, Hausfassade und vor allem der Außenpool wurden mit Fäkalien verunreinigt. Die Betreiberin der Ferienwohnungen klagte auf Ersatz der Reinigungskosten.
Gericht: Haftung auch ohne Verschulden
Das Landgericht Kempten stellte klar: Entscheidend ist die sogenannte Halterhaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Wer als Halter eines Traktors mit Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, haftet für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Das Risiko, dass Gülle durch Wind verweht wird, gehöre zur typischen Betriebsgefahr eines Traktors mit Güllefass.
Darauf sollten Landwirte achten
Landwirte sollten bei der Ausbringung von Gülle in der Nähe sensibler Flächen und bei unsicheren Wetterlagen besonders vorsichtig sein. Die verschuldensunabhängige Haftung nach StVG kann im Schadensfall schnell teuer werden. Umwelteinflüsse wie Wind bei der Einsatzplanung sollten stets mitbedacht werden, rät Rechtsanwalt & Fachanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. der Kanzlei JURA.CC.
Gegen das Urteil von Ende Dezember 2024 (Az.: 12 O 1063/24) hatte der Landwirt Berufung eingelegt, diese zog er aber mittlerweile zurück. Daher ist das Urteil jetzt rechtskräftig.